Gesetzliche Grundlagen der Förderung des ÖPNV

Die Finanzierung des ÖPNV im mhv-Raum ruht (wie in ganz NRW) grundsätzlich auf drei Säulen:

Tarif- (Fahrgeld-)einnahmen

Förderung Bund / Land NRW

Kommunen / Kreise

Die Förderung durch den Bund und das Land NRW schlüsselt sich wiederum wie folgt auf:

Landesmittel § 11a ÖPNVG (Ausgleichsmittel Schülerbeförderung)

Landesmittel § 11 Absatz 2 ÖPNVG (ÖPNV-Pauschale)

Landesmittel nach ``Richtlinie Sozialticket 2011``

Bundesmittel nach SGB IX § 148

Die Förderung des Bundes nach SGB IX erfolgt durch die Bezirksregierung an die Verkehrsunternehmen. Die Landesförderungen werden zunächst den Aufgabenträgern bzw. Kreisen bewilligt und von diesen an die jeweiligen Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Nähere Informationen zu den dargestellten Landesförderungen für den ÖPNV in Nordrhein-Westfalen haben wir folgend für Sie zusammengestellt.

Landesförderung nach ÖPNVG NRW

  • Förderung des Ausbildungsverkehrs nach § 11a ÖPNVG NRW

    In Nordrhein-Westfalen wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen Straßenpersonenverkehr seit 01.01.2011 im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen geregelt. Empfänger der sogenannten Ausbildungsverkehr-Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger. Mindestens 87,5 Prozent der Ausbildungsverkehr-Pauschale werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach einem festen Schlüssel an alle im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers tätigen Verkehrsunternehmen, die Verkehre im Sinne des Paragraphen 11a, Absatz 2, Satz 1, ÖPNVG NRW betreiben, als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitausweisen des Ausbildungsverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gemäß den Paragraphen 42 und 43, Nr. 2, PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, weitergeleitet. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die von den Verkehrsunternehmen angewandten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise spätestens ab dem 1. August 2012 um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die Weiterleitung dieses Anteils der Pauschale erfolgt auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007.

  • „ÖPNV-Pauschale“ nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

    Die ÖPNVG-Aufgabenträger im mhv-Raum (Kreise Herford und Minden-Lübbecke sowie die Stadt Bünde)  erhalten vom Land eine jährliche Pauschale, die ausschließlich für Zwecke des ÖPNV eingesetzt werden muss. Die Verwendung ist im Gesetz geregelt: „Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Absatz 3 anwenden; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.“

    Die verantwortlichen Gremien der Aufgabenträger im mhv-Raum haben beschlossen, die für die Weiterleitung an Verkehrsunternehmen bestimmten Mittel

    1. für die Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu verwenden. Die Weiterleitung der Mittel erfolgt an die Verkehrsunternehmen, mit denen sie öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen haben. Solche Dienstleistungsaufträge werden immer dann abgeschlossen, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 (4) PBefG erbracht werden kann.
    2. als Ausgleichsmittel für die den Verkehrsunternehmen durch die Anwendung von Schülerfahrkarten mit „Freizeitnutzen“ entstehenden Kosten einzusetzen. Diese Ausgleichsmittel werden auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift gewährt.
  • Förderung nach Richtlinie „Sozialticket 2011“ des Landes NRW

    Das Land gewährt den Kreisen seit dem Jahr 2011 auf der Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Sozialticket 2011)“ Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Diese Mittel werden seit Einführung des WeserWerreTickets im mhv-Raum am 1. August 2016 an Verkehrsunternehmen als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit dem WeserWerreTicket im Straßenbahn‑, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden, weitergeleitet.  Die Kreise Herford und Minden-Lübbecke sowie die Stadt Bünde als Aufgabenträger und zuständige Behörden haben entschieden, die Verwendung dieser Fördermittel im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu regeln.

Allgemeine Vorschriften für die Ausbildungsverkehr-Pauschale im mhv-Raum

Kreis Herford

Der Kreis Herford hat in seiner Kreistagssitzung vom 15. Juli 2011, geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 30. Juni 2017, die allgemeine Vorschrift des Kreises Herford für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und die ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen. Um sich das Pdf korrekt darstellen und lesen zu können, benötigen Sie den aktuellen, kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier erhalten.

Kreis Minden-Lübbecke

Der Kreis Minden- Lübbecke hat in seiner Kreistagssitzung vom 07. Juli 2011, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2017, die allgemeine Vorschrift des Kreises Minden-Lübbecke für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und die ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der 5. Änderungssatzung die Allgemeine Vorschrift unter Wahrung von Übergangsregelungen mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft tritt. Um sich das Pdf korrekt darstellen und lesen zu können, benötigen Sie den aktuellen, kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier erhalten.

Stadt Bünde

Die Stadt Bünde hat in ihrer Ratssitzung vom 20. Juli 2011, geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 03. April 2017, die allgemeine Vorschrift der Stadt Bünde für die Ausbildungsverkehr-Pauschale beschlossen. Um sich das Pdf korrekt darstellen und lesen zu können, benötigen Sie den aktuellen, kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier erhalten.

Allgemeine Vorschriften für das Weser-Werre-Ticket

Kreis Herford

Der Kreis Herford hat in seiner Kreistagssitzung vom 11. März 2016 die allgemeine Vorschrift des Kreises Herford für das WeserWerreTicket,
nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialticketsim Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Sozialticket 2011), beschlossen. Um sich das Pdf korrekt darstellen und lesen zu können, benötigen Sie den aktuellen, kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier erhalten.

Kreis Minden-Lübbecke

Der Kreis Minden-Lübbecke hat in seiner Kreistagssitzung vom 14. März 2016 die allgemeine Vorschrift des Kreises Minden-Lübbecke für das WeserWerreTicket, nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialticketsim Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Sozialticket 2011), beschlossen. Um sich das Pdf korrekt darstellen und lesen zu können, benötigen Sie den aktuellen, kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier erhalten.

Stadt Bünde

Die Stadt Bünde hat in ihrer Ratssitzung vom 09. März 2016 die allgemeine Vorschrift der Stadt Bünde für das WeserWerreTicket,
nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialticketsim Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Sozialticket 2011), beschlossen. Um sich das Pdf korrekt darstellen und lesen zu können, benötigen Sie den aktuellen, kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier erhalten.

Gesamtbericht

Gesamtbericht

Des Kreises Herford und des Kreises Minden-Lübbecke sowie den Städten Bünde, Minden und Bad Oeynhausen für den straßengebundenen ÖPNV

Am 03.12.2009 ist die Europäische Verordnung VO (EG) – Nr. 1370/2007 über öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft getreten. Danach muss jeder Aufgabenträger den Transparenzerfordernissen dieser Verordnung genügen und jährlich einen Gesamtbericht für den ÖPNV aus seinem Zuständigkeitsbereich veröffentlichen.

Der jeweils aktuelle EU Gesamtbericht gem. Art. 7. Abs. 1 VO (EG) 1370 wird an dieser Stelle veröffentlicht.
Berichte aus zurückliegenden Jahren können angefragt werden.

Gesamtbericht des Kreises Herford und der Stadt Bünde 2021

Gesamtbericht des Kreises Minden-Lübbecke und den Städten Minden und Bad Oeynhausen 2021